Steuern beim Hauskauf

Steuern beim Hauskauf in Italien

Wenn Sie eine passende Immobilie in Italien gefunden haben, ist es wichtig, vor dem Abschluss eines Vorvertrages auch die steuerliche Seite zu durchleuchten. Nicht alle Immobilienkäufe in Italien werden gleich hoch versteuert. In bestimmten Fällen ist neben den einmalig zu zahlenden Verkehrssteuern auch die Mehrwertsteuer zu entrichten. Die Erwerbssteuern sind grundsätzlich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses fällig. In der Regel präsentiert Ihnen der Notar nach dem Abschluss des Kaufvertrages seine Honorarrechnung inklusive der Erwerbssteuern, die er anschließend an den Staat abführt.
 
Die Verkehrssteuern setzen sich aus den drei folgenden Steuerarten zusammen:
  • Registersteuer “imposta di registro“
  • Hypothekarsteuer “imposta ipotecaria“
  • Katastersteuer “imposta catastale“
 
Handelt es sich bei dem Verkäufer um:
  • Eine Privatperson;
  • Ein Unternehmen, das aber kein Bauträger oder ein Bauunternehmen ist;
  • Einen Bauträger oder ein Bauunternehmen und der Verkauf findet 5 Jahre nach Beendigung der Bau- oder Sanierungsarbeiten statt;
dann betragen die zu zahlenden Steuern bei Gebäuden:
 
  Erstwohnsitz Zweitwohnsitz
Registersteuer
2%
bezogen auf den Katasterwert
9%
bezogen auf den Katasterwert
Hypothekarsteuer
50,00 €
(Fixsteuer)
50,00 €
(Fixsteuer)
Katastersteuer
50,00 €
(Fixsteuer)
50,00 €
(Fixsteuer)

 

Handelt es sich bei dem Verkäufer hingegen um:
  • Einen Bauträger oder ein Bauunternehmen und der Verkauf findet innerhalb von 5 Jahren nach Beendigung der Bau- oder Sanierungsarbeiten statt,

dann betragen die zu zahlenden Steuern bei Gebäuden :

 
Erstwohnsitz
Zweitwohnsitz
Mehrwertsteuer
 4%
bezogen auf den Kaufpreis
 
 10%
bezogen auf den Kaufpreis
(22% bei Luxusimmobilien)
Registersteuer
200,00 €
(Fixsteuer)
200,00 €
(Fixsteuer)
Hypothekarsteuer
200,00 €
(Fixsteuer)
200,00 €
(Fixsteuer)
Katastersteuer
200,00 €
(Fixsteuer)
200,00 €
(Fixsteuer)
 
 
Gehört zu der Immobilie in Italien außer dem Gebäude ein landwirtschaftliches Grundstück, das nicht dem Haus zugeordnet ist, und ist der Käufer kein Landwirt,
dann betragen die zu zahlenden Steuern bei landwirtschaftlichen Grundstücken:
 
  Verkäufer = Privatperson Verkäufer = Unternehmer
Mehrwertsteuer
-
22 %
bezogen auf den Verkehrswert
Registersteuer
15%
bezogen auf den Verkehrswert
200,00 €
(Fixsteuer)
Hypothekarsteuer
50,00 €
(Fixsteuer)
200,00 €
(Fixsteuer)
Katastersteuer
50,00 €
(Fixsteuer)
200,00 €
(Fixsteuer)
 
Um den steuerbegünstigten Erwerb bei einem "Erstwohnsitz" geltend machen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
  • Es muss sich um eine Wohnimmobilie ohne „Luxuscharakter“ handeln.
  • Der Käufer muss entweder seinen Wohnsitz in der Gemeinde haben, in der sich die Immobilie befindet, oder er muss innerhalb von 18 Monaten nach Vertragsabschluss in diese Gemeinde ziehen oder er muss nachweisen, dass er seiner beruflichen Tätigkeit überwiegend in der Gemeinde, in der sich die Immobilie befindet, nachgeht;
  • der Käufer darf in dieser Gemeinde keinerlei Rechte an einer anderen Wohnimmobilie haben (Besitz, Gebrauch, Nutznießung oder Bewohnung), weder allein noch in Gemeinschaft mit dem Ehepartner;
  • der Käufer darf auf dem gesamten nationalen Territorium kein Inhaber, auch nicht anteilig, von Besitz-, Nutznießungs-, Gebrauchs- und Bewohnungsrechten an einer anderen Wohnung sein, die mit den Steuervergünstigungen für die Erstwohnung erworben wurde.
Um Spekulationen zu verhindern, darf die mit den Vergünstigungen einer Wohnimmobilie als "Erstwohnsitz“ gekaufte Immobilie für einen Zeitraum von 5 Jahren ab Kauf nicht verkauft werden, sonst tritt als Strafe der Verlust der Vergünstigungen und die Zahlung von Steuerzuschlägen und Zinsen ein. Diese Verwirkung der Vergünstigungen kann umgangen werden, indem man innerhalb eines Jahres ab Verkauf erneut eine Wohnung kauft. In diesem Fall kann man auch als eine Art von Skonto auf den neuen Kauf die sogenannte Steuergutschrift („credito d´imposta“) in Anspruch nehmen, die der für den ersten Kauf gezahlten Steuer entspricht.
 

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