Immobilienmakler

Immobilienmakler in Italien

Definition des Immobilienmaklers in Italien:
„Makler ist, wer zwei oder mehrere Parteien zum Zwecke eines Geschäftsabschlusses miteinander in Verbindung bringt, ohne an eine von ihnen durch ein Verhältnis der Mitarbeit, der Abhängigkeit oder der Vertretung gebunden zu sein.” (§1754 italienisches Zivilgesetzbuch)
 
Anders als in Deutschland muss ein Immobilienmakler in Italien seine Qualifikation als Makler durch das Ablegen einer Prüfung nachweisen. Erst wenn er diese Prüfung bestanden hat, kann er sich ordnungsgemäß als Immobilienmakler in das Maklerregister der Handelskammer bzw. in der Maklerrolle eintragen lassen.
 
Warum Sie einen Immobilienmakler für den Kauf einer Immobilie in Italien beauftragen sollten!
Der Immobilienerwerb in Italien ist relativ komplex und mit einem großen bürokratischen Aufwand verbunden. Darüber hinaus unterscheiden sich die Rechts- und Steuerbestimmungen in einigen wichtigen Punkten gänzlich von den Bestimmungen in Deutschland, mal ganz abgesehen davon, dass sich die Gesetze in Italien ständig ändern. Ein seriöser Immobilienmakler, der unter anderem die Pflicht zur korrekten Information gemäß der Kriterien der durchschnittlichen Berufssorgfalt hat, kennt die vielfältigen Vorschriften und Problematiken, die beim Hauskauf in Italien anfallen und hilft Ihnen dabei, diese Hindernisse erfolgreich zu bewältigen. Er ist in der Lage, Ihnen Auskünfte über rechtliche, technische und steuerliche Aspekte zu geben. Außerdem ist er vom Gesetzgeber dazu verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung gegen Berufsrisiken und zum Schutz der Kunden abzuschließen. Dies bietet dem Käufer eine zusätzliche Sicherheit. Nicht zuletzt ist auch anzumerken, dass ein seriöser Immobilienmakler auch in der Lage ist, Ihnen den besten Kaufpreis für eine Immobilie auszuhandeln.
 
Wie hoch ist die Maklerprovision in Italien?
„Die Höhe der Provision und das Verhältnis, in welchem sie jeder der Parteien anzulasten ist, wird bei Fehlen einer Abmachung, von Tarifen für die Berufsgruppen oder von Gebräuchen durch das Gericht nach Billigkeit bestimmt.“ (§1755 italienisches Zivilgesetzbuch)
 
Es gibt keine einheitliche Maklerprovision in Italien. Der Prozentsatz variiert oft zwischen Käufer und Verkäufer, von Region zu Region oder sogar von Stadt zu Stadt. Meist liegt die Provision zwischen 2 und 6 Prozent bezogen auf den Kaufpreis, zuzüglich der italienischen Mehrwertsteuer. Da der Makler die Interessen beider Parteien vertritt, hat er bei Geschäftsabschluss einen Anspruch auf die Provision von beiden Parteien. Sind mehrere Makler an der Vermittlung einer Immobilie beteiligt, dann hat jeder einen Anspruch auf einen Teil der Provision. Es entstehen in der Regel also keine höheren Kosten bei einem Gemeinschaftsgeschäft. Wurde keine Provision vereinbart, wird diese vom Gericht nach Billigkeit bestimmt.
 
Steuer-Tipp: Bei einer Immobilie, die als Erstwohnsitz angemeldet wird, besteht seit 2006 die Möglichkeit, 19% der erklärten Maklerprovision (max. 1000 €) von der Steuer abzusetzen.
 
Wann wird die Maklerprovision in Italien fällig?
„Der Makler hat Anspruch auf die Provision von jeder der Parteien, wenn das Geschäft durch sein Zutun zustande gekommen ist.“ (§1755 italienisches Zivilgesetzbuch)
„Der Vertrag ist in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem derjenige, der den Antrag gestellt hat, von der Annahme durch die andere Partei Kenntnis hat.“ (§1326 italienisches Zivilgesetzbuch)
 
In Italien wird der Immobilienerwerb in der Regel zunächst in einem Vorvertrag “contratto preliminare di compra-vendita“ festgelegt. Bei diesem Vorvertrag handelt es sich um einen rechtsverbindlichen, privatschriftlichen Vertrag, der inhaltlich nahezu deckungsgleich mit dem Inhalt des notariellen Kaufvertrags ist. Mit Abschluss dieses Vorvertrags entsteht das Recht des Maklers auf Provision. Sollten sich die beiden Parteien unüblicher Weise dazu entscheiden, keinen Vorvertrag abzuschließen, sondern direkt einen Termin beim Notar zu vereinbaren, um das Geschäft zu vollenden, entsteht der Anspruch des Maklers auf Provision in dem Moment, in dem der Käufer Kenntnis von der Annahme des Kaufangebots von Seiten der anderen Partei hat. Die Annahme bedarf laut italienischem Recht nicht der Schriftform. Daraus lässt sich schließen, dass das Zustandekommen des endgültigen Kaufvertrages und die Übertragung des Eigentums keinen Einfluss auf den Anspruch des Maklers auf Provision haben.
 

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